Die Vorsteuer kann generell für Waren und Dienstleistungen, die für steuerpflichtige Geschäftstätigkeiten verwendet werden, zurückgefordert werden, einschließlich:
- Waren, die zum Weiterverkauf erworben wurden
- Anlagevermögen und Geschäftsausstattung
- Professionelle Dienstleistungen, Versorgungsleistungen und Gemeinkosten
- Einfuhrmehrwertsteuer auf Waren, die für steuerpflichtige Lieferungen verwendet werden
- Anteilige Abzüge für Ausgaben mit gemischter Nutzung, sofern zulässig
Die Vorsteuer ist bei privaten oder nicht geschäftlichen Ausgaben nicht abzugsfähig. Für bestimmte Ausgaben, wie Personenkraftwagen, Bewirtungskosten und nicht geschäftliche Leistungen, können besondere Beschränkungen gelten.