Schweizer Mehrwertsteuersätze

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz in der Schweiz beträgt 8,1 %. Ein ermäßigter Satz von 2,6 % gilt für lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen wie Lebensmittel (ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, bestimmte landwirtschaftliche Produkte und Druckerzeugnisse. Für Beherbergungsleistungen, wie Hotelaufenthalte, gilt ein Sondersatz von 3,8 %.


In der Schweiz mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen müssen auf ihre Waren- und Dienstleistungslieferungen den korrekten Mehrwertsteuersatz anwenden und die erhobene Steuer durch Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) abführen.

Satz

Art

Welche Waren oder Dienstleistungen

8,1 %

Allgemein

Die meisten Waren und Dienstleistungen

3,8 %

Sondersatz

Hotel- und Beherbergungsleistungen

2,6 %

Ermäßigt

Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Medikamente, landwirtschaftliche Produkte

0 %

Nullsatz

Exporte und bestimmte internationale Dienstleistungen

Schweizer Mehrwertsteuerbefreiungen

Eine kleine Anzahl von Organisationen – wie gemeinnützige Organisationen, religiöse Einrichtungen und staatliche Institutionen – sowie bestimmte Veranstaltungen wie Messen können teilweise von der Mehrwertsteuer befreit sein. Unternehmen, die mit diesen Organisationen Geschäfte tätigen, sollten sich über die geltende mehrwertsteuerrechtliche Behandlung informieren.

Steuerfreies Einkaufen

Nichtansässige können die Mehrwertsteuer auf Einkäufe zurückfordern, die den Mindestausgabenschwellenwert von 300 Schweizer Franken erreichen.

Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz

Eine gültige Mehrwertsteuernummer ist in der Schweiz für jede geschäftliche, berufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich — sowohl für Ansässige als auch für Nichtansässige.


Es gibt keinen nationalen Schwellenwert für die Mehrwertsteuerregistrierung — jede steuerpflichtige Aktivität erfordert eine Registrierung.


Für grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen, Waren oder Telekommunikationsdienste im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) ist eine Mehrwertsteuerregistrierung erforderlich, sobald das Unternehmen einen weltweiten Umsatz von über 100.000 Schweizer Franken erzielt und Verkäufe an Schweizer Verbraucher tätigt.


Weitere Informationen zur Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz finden Sie auf unserer Seite Schweizer Mehrwertsteuerregistrierung.

Anforderungen an die Mehrwertsteuererklärung in der Schweiz

In der Schweiz müssen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen regelmäßig Mehrwertsteuererklärungen über die auf Verkäufe erhobene und auf Einkäufe gezahlte Mehrwertsteuer einreichen. Erklärungen werden allgemein vierteljährlich oder monatlich eingereicht, abhängig vom Umsatz des Steuerpflichtigen.


Außerdem müssen Unternehmen eine jährliche Mehrwertsteuererklärung einreichen. Alle Einreichungen müssen elektronisch über das ePortal der ESTV erfolgen.


Weitere Informationen zu Mehrwertsteuererklärungen in der Schweiz finden Sie auf unserer Seite Schweizer Mehrwertsteuererklärungen.

Konsignations- und Abruflager

Ausländische Unternehmen, die Waren in der Schweiz lagern, ohne dort über eine feste Niederlassung zu verfügen, müssen sich unter Umständen für die Mehrwert registrieren lassen, um Wareneingänge/Importe und die anschließenden Verkäufe vor Ort zu melden.


Abruflager: Werden Waren unter der alleinigen Kontrolle eines einzelnen Schweizer Kunden auf Kommissionsbasis gelagert, benötigen ausländische Lieferanten möglicherweise keine Schweizer Mehrwertsteuerregistrierung. Voraussetzung hierfür sind ein formeller Lagervertrag, die Übertragung des Eigentums innerhalb eines Jahres sowie die zum Zeitpunkt des Versands bekannten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien.


Konsignationslager: Werden Waren unter der Kontrolle eines ausländischen Unternehmens für mehrere Kunden gelagert, muss sich der Lieferant in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Möglicherweise gelten auch inländische Reverse-Charge-Vorschriften.


Für von außerhalb der Schweiz eingeführte Waren kann aufgrund der Meldepflicht bei der Einfuhr unabhängig von der Abwicklungsart eine Mehrwertsteuerregistrierung erforderlich sein.

Mechanismen zur Mehrwertsteuerrückforderung

So können Unternehmen die Schweizer Mehrwertsteuer zurückfordern:


EU-Unternehmen: Können über ihre nationalen Steuerbehörden gemäß der 8. Richtlinie eine Mehrwertsteuererstattung beantragen. Die Frist dafür endet am 30. September des auf das Rechnungsdatum folgenden Jahres.


Nicht-EU-Unternehmen: Können Anträge gemäß der 13. Richtlinie stellen, wenn ein Gegenseitigkeitsabkommen mit der Schweiz besteht. Anträge müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden und erfordern in der Regel einen Steuervertreter.

Schweizerische statistische Handelsmeldungen

Die Schweiz überwacht zwar den Handel mit der EU, ist aber nicht Teil des EU-Intrastat-Systems. Sie führt eine eigene Außenhandelsstatistik nach den Regeln der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Schweiz überwacht den Handel über statistische Meldungen zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Diese Meldungen werden von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen eingereicht und tragen dazu bei, dass die Mehrwert grenzüberschreitend ordnungsgemäß abgerechnet wird.

Wann sind Meldungen erforderlich?

Intrastat-Meldungen sind erforderlich, wenn steuerpflichtige Waren die Schweizer Grenze überqueren:


  • Eingänge: Aus einem anderen Land empfangene Waren

  • Versendungen: Ins Ausland versendete Waren


Importe aus dem Ausland und Exporte ins Ausland erfordern keine Intrastat-Meldung.

Schweizer Schwellenwerte für Handelsmeldungen

Art

Jährlicher Schwellenwert

Häufigkeit

Wareneingänge

200.000 CHF

Monatlich

Warenversendungen (≤ 50.000 CHF)

50.000 CHF oder weniger

Vierteljährlich

Warenversendungen (> 50.000 CHF)

Über 50.000 CHF

Monatlich

Alle Wareneingänge müssen gemeldet werden, sobald der Schwellenwert erreicht ist.

Was in Handelsmeldungen enthalten sein sollte

Verwenden Sie das Formular INTRA:


  • Mehrwertsteuernummer des Kunden

  • Warenwert

  • Ursprungs-/Bestimmungsland

  • Produktart unter Verwendung von Klassifizierungscodes

Genehmigungsvoraussetzung

Ausländische Unternehmen müssen eine schriftliche Genehmigung der Schweizer Steuerbehörden einholen, um in das Register der für den grenzüberschreitenden Handel zugelassenen Unternehmen aufgenommen zu werden.


Dies ist unabhängig von der Beantragung einer Mehrwehrsteuernummer.

Einreichungsfristen

Intrastat-Meldungen sind in der Regel bis zum 15. des Monats nach dem Berichtszeitraum fällig. Die Meldung erfolgt oft jährlich oder ad hoc, kann aber bei ausreichend hohem Handelsvolumen monatlich oder vierteljährlich erforderlich sein.

Mehrwertsteuerrechnung und Einhaltung der Vorschriften zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

Registrierte Unternehmen müssen strenge Regeln für Rechnungsstellung, Buchführung und Berichterstattung befolgen:


  • Ausstellung mehrwertsteuerkonformer Rechnungen mit allen erforderlichen Daten

  • Führung von Mehrwertsteuerregistern


Regeln für den Zeitpunkt der Steuerentstehung:


  • Waren: Mehrwertsteuer fällig bei Eigentumsübergang oder Transportbeginn

  • Dienstleistungen: Mehrwertsteuer fällig bei Rechnung, Vorauszahlung oder Leistungserbringung

  • Immobilien: bei Unterzeichnung des Immobilienvertrags

  • Importe: bei Zollabfertigung oder Ende der Zollbefreiung


Erstattungen werden über Gutschriften abgewickelt. Für Fremdwährungsumrechnungen müssen genehmigte Wechselkurse herangezogen werden.


Mehrwertsteuererklärungen und -zahlungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums fällig.

Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen

Ausländische Unternehmen, die digitale Dienstleistungen – wie Streaming, SaaS, Online-Medien und Telekommunikation – für Schweizer Verbraucher erbringen, müssen sich für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren, wenn ihr weltweiter Umsatz jährlich 100.000 Schweizer Franken übersteigt und sie Umsätze in der Schweiz erzielen. Dies gilt auch für Unternehmen in Liechtenstein im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuergebiets.


B2B-Lieferungen können dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen.

Elektronische Plattformen, die dem Verkauf von digitalen oder physischen Gütern mit geringem Wert an Schweizer Verbraucher dienen, können als Lieferanten eingestuft werden und müssen sich mehrwertsteuerliche registrieren sowie Mehrwertsteuer erheben und abführen.


Mehrwertsteuererklärungen werden in der Regel vierteljährlich eingereicht, wobei für berechtigte KMU nach dem neu gefassten Schweizer Mehrwertsteuergesetz eine jährliche Einreichung möglich ist.

Möchten Sie sich nun von Avalara in der Praxis überzeugen?

Vereinbaren Sie eine Demo, um unsere Lösung zu sehen.