Lieferung und Installation von Waren für europäische Mehrwertsteuerzwecke

Werden Waren als Lieferung bereitgestellt, können sie auch eine Montage oder Installation erfordern. Erfolgt dies in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann eine Verpflichtung zur Registrierung als nicht ansässiger Steuerpflichtiger bestehen.

 

Die Lieferung und Installation von Waren (z. B. Computerhardware, elektrische Systeme usw.) wird als Lieferung innerhalb des Landes, indem die Montage erfolgt, behandelt. Dies löst in der Regel eine Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus.

 

Allerdings bieten die meisten EU-Mitgliedstaaten inzwischen Ausnahmen im Rahmen der Reverse-Charge-Regelung für die Mehrwertsteuer an oder legen bestimmte Schwellenwerte fest, sodass eine Mehrwertsteuerregistrierung durch einen ausländischen Lieferanten selten erforderlich ist.

EU-Mitgliedstaaten handhaben die Ausnahmen bei der Mehrwertsteuerregistrierung unterschiedlich

Viele EU-Mitgliedstaaten bieten nun das Reverse-Charge-Verfahren für Montagedienstleistungen an. Beispiele:

 
  • Belgien – Reverse-Charge-Verfahren
  • Frankreich – Reverse-Charge-Verfahren
  • Deutschland – Reverse-Charge-Verfahren
  • Spanien – wenn die Installationskosten mehr als 15 % des Vertrags betragen, ist eine Mehrwertsteuerregistrierung erforderlich

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