Umsatzsteuererklärungen innerhalb der EU

Die Vorschriften für das gemeinsame europäische Mehrwertsteuersystem (Umsatzsteuer (Ust)) auf Waren und Dienstleistungen sind Teil der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese Richtlinie wurde von der Europäischen Kommission in Brüssel eingeführt, und alle 27 EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sie in ihre einzelstaatlichen Umsatzsteuergesetze zu übernehmen, allerdings können die verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten auch einige Elemente selbst bestimmen.

Die ursprüngliche 6. Mehrwertsteuerrichtlinie wurde am 26. November 2006 als Richtlinie 2006/12/EG des Rates aktualisiert.

Die Richtlinie bietet den Rahmen für die Bestimmung der EU-USt: Umfang, Ort der Lieferung, Ort der Besteuerung, Zeitpunkt der Besteuerung, Besteuerungsgrundlage, Umsatzsteuersatz, Compliance-Pflichten, Befreiungen, steuerpflichtige Personen und eine Reihe von Sonderregelungen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Bereiche, für welche die Richtlinie Anwendung findet.


Geltungsbereich

Umsätze, die von einem in dieser Eigenschaft handelnden Steuerpflichtigen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates gegen Entgelt getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Einfuhren durch beliebige Personen sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Dazu gehört die Einfuhr von Waren in die EU sowie der Erwerb aus dem EU-Ausland durch Unternehmen, innerhalb der verschiedenen EU-Staaten. er EU-Binnengrenzen durch Unternehmen.

Die europäische USt gilt für alle 27 Mitgliedsstaaten. Es gibt mehrere Gebiete, in denen sie nicht gilt, z.B. auf Gibraltar und den Kanalinseln (Vereinigtes Königreich) sowie den Kanarischen Inseln (Spanien).

Sie gilt für alle Steuerpflichtigen, steuerpflichtige Unternehmen und natürlichen Personen, die regelmäßige Lieferungen durchführen, und normalerweise öffentliche Einrichtungen, Behörden usw. davon befreit.

Eine Warenlieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand und im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Alle anderen Transaktionen werden als sonstige Leistungen bezeichnet. Die Wareneinfuhr innerhalb der EU wird ebenfalls als steuerpflichtige Lieferung betrachtet und unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer.

Ort der Lieferung

Es ist wichtig, den Ort der Lieferung von Lieferungen oder Leistungen zu bestimmen, um zu verstehen welche USt-Vorschriften von welchen Ländern für die Transaktion anzuwenden sind. Für Waren ist der Ort der Lieferung:

  • der Ort zum Zeitpunkt der Lieferung
  • Bei der bewegten Lieferung ist der Ort der Lieferung der Ort, wo die Beförderung bzw. Versendung beginnt. Jedoch ist bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen an Privatpersonen der Ort der Lieferung, der Ort an dem der Kunde ansässig ist. Bei Einfuhren ist der Ort der Lieferung das Land, in dem die Ware in den freien Verkehr gebracht wurde
  • Der Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität und ähnlichen Energieträgern ist der Ort, an dem der Kunde ansässig ist

Entstehungszeitpunkt und Betrag der Steuer

Der Zeitpunkt, an dem die USt fällig wird, wird als der Entstehungszeitpunkt bezeichnet. In der Regel ist der Entstehungszeitpunkt, der früheste Zeitpunkt aus Lieferdatum, Bezahlung in Bar oder Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist die gesamte Gegenleistung, einschließlich aller Abgaben und Nebenkosten - aber ohne USt. Die Bemessungsgrundlage von Einfuhren entspricht den jeweiligen Zollvorschriften anzuwendende Zollwert, einschließlich Nicht-EU-Zölle und Steuern, zuzüglich Verpackung.


Umsatzsteuersätze

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen grundsätzlich einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % anwenden, dieser liegt bei allen Ländern jetzt über diesem Mindestsatz. Informieren Sie sich hier über alle EU-Umsatzsteuersätze. Es gibt keine Beschränkung des Höchstsatzes, und Ungarn erhebt derzeit eine Steuer von 27 % auf Umsätze. Die Länder der EU können auch zwei ermäßigte Steuersätze auf Waren anwenden, die mindestens 5 % betragen müssen. Die Gegenständen, für welche die ermäßigten Steuersätze angewendet werden können, sind in der Richtlinie aufgeführt. Die Länder können darüber hinaus auch andere Steuersätze anwenden, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union bereits galten.

USt-Befreiungen

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen wo keine Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen erhoben wird. In einigen Situationen kann sein (steuerfrei), das ein Unternehmen beim Kauf von Lieferungen und Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Endprodukt stehen, sich keine Vorsteuer ziehen kann. Beispiele: Finanzdienstleistungen, Immobilien und internationaler Luftverkehr. In anderen Fällen (wie z.B. in Großbritannien, wo es einen “Nullsatz” gibt) kann dass das Unternehmen unter Umständen Vorsteuererstattungsansprüche haben. Beispiel: medizinische Versorgung, Kinderkleidung, Bildung, Lebensmittel, Bücher.

Recht auf USt-Abzug (Vorsteuerabzug)

Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält umfassende Hinweise dazu, wann Vorsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfällt.

Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Vorsteuer aus anderen EU-Staaten, in denen ein Unternehmen nicht beschäftsansässig ist, zurückzufordern.


Bestimmung für den Fernabsatz an Verbraucher

Um die mit der USt-Compliance in der EU verbundenen Aufwendungen zu mindern und den innergemeinschaftlichen Freihandel zu fördern, wird den Unternehmen eine besondere Befreiung von den Vorschriften über den Ort der Lieferung  gewährt. Wenn ein Unternehmen Waren über das Internet oder einen Katalog an einen ausländischen Kunden innerhalb der EU verkauft, muss es den lokalen Steuersatz in Rechnung stellen. Sie müssen sich dann in dem Land, wo ihre Abnehmer ansässig sind, registrieren lassen, sobald die dort jährlichen Lieferschwellen überschritten sind.

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