Sobald die Pflicht zur Beantragung einer Mehrwertsteuernummer festgestellt wurde, kann das Verfahren beginnen. Unternehmen müssen in ihren Heimatländern mehrwertsteuerlich (EU-Unternehmen) oder steuerlich (Nicht-EU-Unternehmen) registriert sein. Sie müssen dann ein lokales Mehrwertsteuerregistrierungsformular ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Das Antragsformular ist oft in der Landessprache der jeweiligen Nation verfasst, was eine potenzielle Herausforderung für Unternehmen darstellt (ein Steuervertreter kann helfen, Sprachbarrieren zu überwinden). EU-Länder sind zunehmend zurückhaltend bei der Bereitstellung von Dokumentübersetzungen, da dies zu Missverständnissen führen kann.
In der Regel muss ein Unternehmen die folgenden Belege vorlegen:
- Nachweis der Mehrwertsteuer- oder Steuerregistrierung im Land des Firmensitzes
- Originalkopie der Gründungsurkunde des Unternehmens
- Kopie der Satzung des Unternehmens
- Auszug aus dem nationalen Handelsregister als Nachweis über das Bestehen
- Zunehmend Nachweis des geplanten Handels (z. B. Verträge oder Rechnungen)
- Wenn das Unternehmen einen lokalen Steuerbevollmächtigten oder Steuervertreter ernennt, dann eine Vollmacht oder eine notarielle Vollmacht
Die meisten Länder verlangen weitere Dokumente, bevor sie Mehrwertsteuernummern ausstellen. Spanien verlangt beispielsweise eine Erklärung, die bestätigt, dass das Unternehmen keine Betriebsstätte in Spanien hat.
Nach Einreichung des Antrags kann es bis zu acht Wochen dauern, bis ein Unternehmen seine Mehrwertsteuernummer erhält, abhängig vom Land, das den Antrag bearbeitet. Die Steuerbehörden können durchaus weitere Fragen stellen — insbesondere um Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern. Daher sollten Unternehmen damit rechnen, dass zusätzliche Informationen angefordert werden.