Österreichische Mehrwertsteuersätze

 

Der allgemeine Mehrwertsteuersatz  in Österreich beträgt 20 %. Ermäßigte Sätze von 13 % und 10 % gelten für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Ein Nullsatz (0 %) gilt für bestimmte internationale und innergemeinschaftliche Lieferungen.

Satz

Art

Welche Waren und Dienstleistungen

20 %

Allgemein

Die meisten Waren und Dienstleistungen

13 %

Ermäßigt

Hotelübernachtungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Pflanzen und Schnittblumen, Wein

10 %

Ermäßigt

Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Medikamente, Miete, Personenbeförderung

0 %

Nullsatz

Innergemeinschaftliche und internationale Lieferungen

Österreichische Mehrwertsteuerbefreiungen

Einige Organisationen – gemeinnützige Organisationen sowie Bildungs- und Kultureinrichtungen – wie auch bestimmte medizinische oder gesundheitsbezogene Dienstleistungen sind von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreit. Unternehmen müssen prüfen, ob ihre Lieferungen nach dem österreichischen Mehrwertsteuergesetz steuerpflichtig, ermäßigt, befreit oder mit Nullsteuersatz versehen sind.

Steuerfreies Einkaufen

Nicht-EU-Bürger können bei der Ausfuhr von Waren gemäß den österreichischen Vorschriften die Mehrwertsteuer auf berechtigte Käufe zurückfordern, vorbehaltlich der Mindestwertanforderungen und Zollkontrollen.

Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung in Österreich

Jedes Unternehmen, das in Österreich steuerpflichtige Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen erbringt, benötigt eine gültige österreichische Mehrwersteuernummer. Ansässige Unternehmen müssen sich registrieren, wenn ihr Inlandsumsatz den Schwellenwert von 55.000 Euro pro Jahr übersteigt. Nichtansässige Unternehmen müssen sich registrieren, sobald sie in Österreich steuerpflichtige Lieferungen erbringen (sofern die Reverse-Charge-Regeln nicht gelten). In der EU ansässige Unternehmen, die elektronisch oder im Fernabsatz an österreichische Verbraucher verkaufen, müssen sich je nach Umsatz möglicherweise ebenfalls registrieren oder das One-Stop-Shop(OSS)-Verfahren nutzen.


Weitere Informationen zur Mehrwertsteuerregistrierung in Österreich finden Sie auf unserer Seite Österreichische Mehrwertsteuerregistrierung.

Anforderungen an die österreichische Mehrwertsteuererklärung

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen je nach Umsatz monatlich oder vierteljährlich Mehrwertsteuervoranmeldungen einreichen. Größere Unternehmen müssen Mehrwertsteuervoranmeldungen monatlich vornehmen, kleinere Unternehmen in der Regel vierteljährlich. Es gibt auch eine jährliche Mehrwertsteuerzusammenfassung oder einen Abgleichsbericht. Erklärungen müssen elektronisch über das österreichische Online-Steuerportal eingereicht werden.


Weitere Informationen zu Mehrwertsteuererklärungen in Österreich finden Sie auf unserer Seite Mehrwertsteuererklärungen in Österreich.

Konsignations- und Abruflager

Ausländische Lieferanten, die Waren in Österreich lagern (Lagerhaltung, Fulfillment, Konsignationslager), können mehrwertsteuerliche Registrierungspflichten auslösen. Die Regelungen für Konsignationslager können auch Vorschriften enthalten, die unter bestimmten Bedingungen eine Registrierung erfordern.

Mechanismen zur Mehrwertsteuerrückforderung

Übersteigt in einem Zeitraum die Vorsteuer (Mehrwertsteuer auf Einkäufe) die Ausgangssteuer (Mehrwertsteuer auf Verkäufe), kann das Unternehmen den Überschuss gemäß österreichischem Mehrwertsteuerrecht vortragen oder eine Rückerstattung beantragen. Rückerstattungen werden elektronisch über die Finanzbehörden abgewickelt.

Zusammenfassende Meldungen (ZM) in Österreich

Wenn ein in Österreich mehrwertsteuerlich registriertes Unternehmen (ansässig oder nicht ansässig) innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an andere mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen in der EU erbringt, muss es zusätzlich zu den regulären Mehrwertsteuererklärungen und gegebenenfalls der Intrastat-Meldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen.

Wann sind Zusammenfassende Meldungen in Österreich erforderlich?

Wann immer eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt (Waren/Dienstleistungen, die an andere mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten verkauft werden). Es gibt keinen Mindesttransaktionsschwellenwert. Die Verpflichtung entsteht mit der ersten relevanten innergemeinschaftlichen Lieferung.

Meldehäufigkeit und Fristen

  • Zusammenfassende Meldungen müssen in den meisten Fällen monatlich erfolgen.

  • Reicht ein Unternehmen seine Mehrwertsteuererklärungen vierteljährlich ein, kann die ZM entsprechend ebenfalls vierteljährlich eingereicht werden.

Frist

Zusammenfassende Meldungen müssen bis zum Ende des Monats, der auf den Berichtsmonat oder das Quartal folgt, elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden.

Strafen

Verspätete oder fehlerhafte Zusammenfassende Meldungen können Strafen nach sich ziehen, ähnlich wie andere Verstöße gegen die Mehrwertsteuerpflicht (z. B. verspätete Mehrwertsteuererklärungen). Es können die gleichen allgemeinen Regeln für verspätete Einreichungen und Mehrwertsteuerzuschläge gelten.

Österreichische Intrastat-Meldungen

Österreichische Unternehmen, die Waren über EU-Grenzen transportieren oder Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten, müssen möglicherweise Intrastat-Meldungen einreichen, abhängig von Schwellenwerten und der Art des grenzüberschreitenden Handels.

Wann sind österreichische Intrastat-Meldungen erforderlich?

Wenn der Wert der Eingänge oder Versendungen eines Unternehmens in/aus anderen EU-Ländern im vorangegangenen Kalenderjahr 1,1 Millionen Euro überschritten hat oder wenn dieser Schwellenwert im laufenden Jahr erstmals überschritten wird, sind ab dem Monat der Schwellenwertüberschreitung monatliche Intrastat-Meldungen erforderlich.

Wie hoch sind die Meldeschwellenwerte?

Der Standardschwellenwert für Eingänge und Versendungen beträgt 1,1 Millionen Euro pro Jahr. Eine detailliertere Intrastat-Meldung ist erforderlich, wenn die Eingänge oder Versendungen 12 Millionen Euro pro Jahr übersteigen.

Welche Informationen müssen in Intrastat-Meldungen enthalten sein?

Meldungen müssen für jede Warenbewegung Folgendes enthalten: Warencode (gemäß Kombinierter Nomenklatur), Wert, Menge, Eigenmasse, Ursprungs- oder Bestimmungsland, Art des Geschäfts und Transportart (neben anderen erforderlichen Feldern).

Wann müssen österreichische Intrastat-Meldungen eingereicht werden?

Die Meldungen müssen monatlich bis zum 10. Werktag des Folgemonats eingereicht werden. Die Meldungen müssen elektronisch über das RTIC-Tool von Statistik Austria eingereicht werden.

Strafen für Nichteinhaltung

Werden Intrastat-Meldungen nicht fristgerecht eingereicht, versendet Statistik Austria eine Mahnung; weitere Versäumnisse können zu einem RSb (amtliche Mitteilung) und möglichen Geldstrafen durch Bezirks- oder Magistratsbehörden führen.

Mehrwertsteuerrechnung und Einhaltung der Vorschriften zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

Unternehmen müssen mehrwertsteuerkonforme Rechnungen mit allen erforderlichen Daten ausstellen. Die Vorschriften zur Steuerentstehung (Zeitpunkt der Leistungserbringung) in Österreich legen fest, wann die Mehrwertsteuer fällig wird – in der Regel bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen oder gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung und Buchhaltung zu sorgen.

SAF-T (Standard Audit File for Tax)

SAF-T-Einreichungen sind zwar nicht routinemäßig erforderlich, doch die Steuerbehörden können bei Prüfungen oder Steuerermittlungen eine SAF-T-konforme Datei anfordern. Die Datei muss Schlüsseldaten wie Hauptbuchdaten, Kunden- und Lieferantenstammdaten, Verbindlichkeiten/Rechnungen sowie weitere Angaben im standardisierten XML-Schema enthalten. Unternehmen sollten ihre Buchhaltungssysteme so pflegen, dass sie bei Bedarf eine SAF-T-Datei erstellen können.

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