Belgien führte die Umsatzsteuer im Januar 1971 ein. Die wichtigsten Regeln sind im belgischen Umsatzsteuergesetzbuch festgelegt, das durch königliche und ministerielle Erlasse gestützt und durch Rundschreiben und Verfügungen des Finanzministeriums weiter präzisiert wird.

 

Diese Regeln basieren auf den Umsatzsteuerrichtlinien der Europäischen Union und umfassen die Umsatzsteuerregistrierung, Compliance, Steuererklärungen, Intrastat und andere Meldungen.

Sollten Sie sich für die belgische Umsatzsteuer registrieren?

Wie alle EU-Länder verlangt Belgien von nicht ansässigen Unternehmen in bestimmten Situationen eine Umsatzsteuerregistrierung. Dies gilt für ausländische Unternehmen – nicht für lokale Niederlassungen oder Tochtergesellschaften.


Möglicherweise müssen Sie sich in Belgien für die Umsatzsteuer registrieren, wenn Sie:


  • Waren nach Belgien importieren. (Eine Registrierung kann manchmal vermieden werden, wenn die Waren sofort in ein anderes Land versandt werden oder der Kunde bereits in Belgien umsatzsteuerlich registriert ist.)

  • Waren in Belgien an Privatpersonen oder nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen kaufen und verkaufen

  • Waren vor dem Weiterverkauf in Belgien lagern. (Beim Verkauf an einen umsatzsteuerlich registrierten belgischen Kunden kann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommen.)

  • Veranstaltungen, Ausstellungen oder Schulungen in Belgien abhalten

  • Dienstleistungen in Belgien erhalten und ansonsten nicht umsatzsteuerlich registriert sind (Reverse-Charge-Verfahren)

  • Selbstversorgung mit Waren (z. B. Verbringung eigener Waren zwischen EU-Ländern) betreiben

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