Mehrwertsteuerrückerstattung in der EU

Unternehmen, die im Ausland tätig sind, zahlen oft ausländische Mehrwertsteuer auf Rechnungen. Diese Unternehmen können diese Mehrwertsteuer nicht über ihre eigenen nationalen Steuererklärungen zurückfordern. Ein spanisches Unternehmen, das beispielsweise Hotelrechnungen für Mitarbeiter erhält, die Deutschland besuchen, kann die deutsche Mehrwertsteuer nicht über seine spanische Mehrwertsteuererklärung zurückfordern. Die Mehrwertsteuererstattung ist der Prozess der Rückforderung dieser ausländischen Mehrwertsteuer.

Welche Mehrwertsteuer erstattet werden kann

  • Jedes Land hat seine eigenen Regeln, was aus dem Ausland zurückgefordert werden kann. Typische Kosten sind:
 
  • Hotel und Unterkunft
  • Gastronomie
  • Telefonie
  • Kosten für Messen, Veranstaltungen und Konferenzen
  • Marketing- und Werbekosten
  • Diesel/Benzin
  • Mautgebühren
  • Mietwagen
  • Käufe von Ausrüstung und Werkzeugen
  • Bestimmte Honorare

 

Die Regeln variieren stark zwischen den Ländern. Nachfolgend finden Sie eine herunterladbare Zusammenfassung für die wichtigsten europäischen Länder.

Wie kann die Mehrwertsteuer erstattet werden

Seit Anfang 2010 gibt es im Rahmen des „Mehrwertsteuerpakets“ der EU ein neues System für Unternehmen zur Rückforderung ihrer ausländischen Mehrwertsteuer. Dies erfordert eine Registrierung bei den lokalen Steuerbehörden auf einem „elektronischen Portal“, um einen einzigen Antrag für alle Länder einzureichen.

 

Dies ist ein komplexes und verwirrendes Verfahren:

  • Anträge sind oft nur erfolgreich, wenn sie einfach sind und nur eine begrenzte Prüfzeit durch die ausländischen Behörden erfordern.
  • Gibt es eine Rückfrage oder Verzögerung bei der Forderung, zeigen sich viele Mehrwertsteuerbehörden sehr zurückhaltend, mit den Steuerbehörden des Heimatstaates des Antragstellers zusammenzuarbeiten.

 

Die Regeln in verschiedenen Ländern sind für Rückforderungen (siehe oben) nicht einheitlich und ändern sich häufig.

 

Im Vereinigten Königreich sind beispielsweise Bewirtungskosten für Mitarbeiter abzugsfähig, für Kunden jedoch nicht; in Frankreich ist es jedoch umgekehrt!

Außereuropäische Unternehmen

Es ist eine Voraussetzung, dass der Heimatstaat des Nicht-EU-Unternehmens ein gegenseitiges Mehrwertsteuerabkommen hat. Einige Länder verlangen einen Steuervertreter, bevor sie nicht-europäischen Unternehmen Rückerstattungen gewähren, z. B. Frankreich. Zudem müssen Anträge weiterhin länderweise eingereicht werden, was oft lokale Sprachkenntnisse und Verfahrensverständnis erfordert.

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